Kosten/Zugang zur ambulanten neuropsychologischen Behandlung

 

 – Gesetzliche Krankenversicherungen (GKV)

Seit dem Inkrafttreten der geänderten Richtlinie zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung am 24.02.2012 ist die Durchführung ambulanter neuropsychologischer Therapien eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen.

Insofern ein Vorbehandler (z.B. eine neurologische Rehabilitations-Klinik, ein neurologischer Facharzt) nach Durchführung einer entsprechenden Diagnostik und Feststellung einer entsprechenden Diagnose die Indikation zur ambulanten neuropsychologischen Behandlung stellt, kann eine ambulante neuropsychologische Behandlung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse durchgeführt werden.

Zu den Indikationen zählen nach einer erworbenen Hirnschädigung oder Hirnerkrankung erlittene krankheitswertige Störungen in den folgenden Hirnleistungsfunktionen:

1. Lernen und Gedächtnis,

2. Höhere Aufmerksamkeitsleistungen,

3. Wahrnehmung, räumliche Leistungen,

4. Denken, Planen und Handeln,

5. Psychische Störungen bei organischen Störungen.

 Diese werden abgebildet in den folgenden Diagnosegruppen des ICD-10 (Internationale Klassifikation der Krankheiten):

 1. F04 Organisches amnestisches Syndrom, nicht durch Alkohol oder andere psychotrope Substanzen bedingt,

2. F06.6 Organische emotional labile (asthenische) Störung,

3. F06.7 Leichte kognitive Störung,

4. F06.8 Sonstige näher bezeichnete organische psychische Störungen aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit,

5. F06.9 Nicht näher bezeichnete organische psychische Störungen aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit,

6. F07 Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns.

 

– Private Krankenversicherungen

Die Rückerstattung der Kosten für die ambulante neuropsychologische Behandlung durch private Krankenversicherer orientiert sich am jeweils abgeschlossenen Versicherungsvertrag. Wenn eine Rückerstattung grundsätzlich möglich ist, so orientieren sich deren Voraussetzungen oftmals an den weiter oben genannten Voraussetzungen, die für die Behandlung zu Lasten der GKV definiert sind. Es ist sinnvoll, im Einzelfall vor Aufnahme der Therapie Kontakt zur jeweiligen privaten Krankenversicherung aufzunehmen und die Erstattungsfähigkeit prüfen zu lassen.

 

– Beihilfe

Ambulante neuropsychologische Therapie ist nach §30a der Bundesbeihilfeverordnung als beihilfefähig anerkannt. Die Voraussetzungen entsprechen den weiter oben genannten Voraussetzungen, die für die Behandlung zu Lasten der GKV definiert sind.

 

– Gesetzliche Unfallversicherungen (Berufsgenossenschaften)

Die gesetzlichen Unfallversicherer (Berufsgenossenschaften) finanzieren nach entsprechenden Arbeitsunfällen mit Schädel-Hirn-Verletzungen bei gegebener Indikation ambulante neuropsychologische Therapien in einem je nach Einzelfall unterschiedlichem Umfang.